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   ArbG Cottbus, 14.11.2007 - 2 Ca 1254/07   

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ArbG Cottbus, 14.11.2007 - 2 Ca 1254/07 (https://dejure.org/2007,36767)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 14.11.2007 - 2 Ca 1254/07 (https://dejure.org/2007,36767)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 14. November 2007 - 2 Ca 1254/07 (https://dejure.org/2007,36767)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArbG Cottbus PDF

    §§ 133, 157 BGB, §§ 305 ff BGB, § 123 BGB
    Kündigungsschutzklage nach Vereinbarung eines wirksamen Klageverzichts; Vereinbarung eines wirksamen Klageverzichts auf Erhebung Kündigungsschutzklage und Anfechtung der Vereinbarung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • brandenburg.de PDF

    §§ 133, 157 BGB, §§ 305 ff BGB, § 123 BGB
    Kündigungsschutzklage - Vereinbarung eines wirksamen Klageverzichts auf Erhebung Kündigungsschutzklage und Anfechtung der Vereinbarung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03

    Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

    Auszug aus ArbG Cottbus, 14.11.2007 - 2 Ca 1254/07
    Eine Drohung im Sinne des § 123 Absatz 1, 2. Alt. BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (BAG vom 09.03.1995, 2 AZR 644/94; BAG vom 27.11.2003, 2 AZR 135/03; vergleiche auch: Heinrichs in Palandt, BGB, 64. Auflage, § 123, Rn. 15 und 16).

    Die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht bereit sei, eine ordentliche Kündigung zu akzeptieren und auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten, stellt die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels dar, dessen Verwirklichung in der Macht des ankündigenden Arbeitgebers liegt (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. BAG vom 27.11.2003, 2 AZR 135/03).

    Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. vom 27.11.2003, 2 AZR 135/03).

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 208/06

    Schriftform bei Klageverzichtsvertrag

    Auszug aus ArbG Cottbus, 14.11.2007 - 2 Ca 1254/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welcher sich die Kammer anschließt, kann der Arbeitnehmer auf die Erhebung oder Durchführung der Kündigungsschutzklage nach erklärter Kündigung verzichten (vergleiche z. B.: BAG vom 19.04.2007, 2 AZR 208/06 mit weiteren Nachweisen).

    Zudem sind Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, Auflösungsverträge im Sinne des § 623 BGB und bedürfen daher der Schriftform (BAG vom 19.04.2007, 2 AZR 208/06).

    b) Da die Vereinbarung vom 20.06.2007 im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen wurde, bedurfte sie als Auflösungsvertrag im Sinne des § 623 BGB der Schriftform (vergleiche: obige Ausführungen zu A. I. 1. in Verbindung mit BAG vom 19.04.2007, 2 AZR 208/06).

  • BAG, 20.06.1985 - 2 AZR 427/84

    Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung - Erhebung einer Kündigungsschutzklage -

    Auszug aus ArbG Cottbus, 14.11.2007 - 2 Ca 1254/07
    Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, wenn nur erkennbar ist, dass der Erklärende das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen wollte (BAG vom 20.06.1985, 2 AZR 427/84).

    a) Es ist allgemein anerkannt, dass das in einer Ausgleichsquittung und/oder Klageverzichtsvereinbarung liegende Angebot beziehungsweise die Annahme vom Erklärenden angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen der §§ 119, 123 BGB vorliegen (vergleiche: BAG vom 20.06.1985, 2 AZR 427/84).

  • BAG, 29.06.1978 - 2 AZR 681/76

    Wirksamkeit einer in Ausgleichsquittung enthaltenen Kündigung wegen dringender

    Auszug aus ArbG Cottbus, 14.11.2007 - 2 Ca 1254/07
    Dieser Verzicht kann auch in einer Ausgleichsquittung vereinbart werden (z. B. BAG vom 29.06.1978, 2 AZR 681/76).

    So muss der Verzicht unmissverständlich zum Ausdruck kommen, etwa in der Weise, dass der Arbeitnehmer erklärt, er wolle von seinem Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, keinen Gebrauch machen oder hiervon Abstand nehmen (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. BAG vom 13.06.2007, 7 AZR 287/06 zu Rn. 11 mit weiteren Nachweisen, sowie BAG vom 29.06.1978, 2 AZR 681/76).

  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 644/94

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Veröffentlichung eines

    Auszug aus ArbG Cottbus, 14.11.2007 - 2 Ca 1254/07
    Eine Drohung im Sinne des § 123 Absatz 1, 2. Alt. BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (BAG vom 09.03.1995, 2 AZR 644/94; BAG vom 27.11.2003, 2 AZR 135/03; vergleiche auch: Heinrichs in Palandt, BGB, 64. Auflage, § 123, Rn. 15 und 16).
  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage

    Auszug aus ArbG Cottbus, 14.11.2007 - 2 Ca 1254/07
    Unabhängig davon, ob eine Inhaltskontrolle überhaupt bei Anwendbarkeit der §§ 305 ff BGB zu einer Unwirksamkeit der Klausel oder Vereinbarung vom 20.06.2007 an sich führen würde, was nach Ansicht der Kammer letztlich auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.09.2007, 2 AZR 722/06, nicht der Fall war, scheitert eine Überprüfung der Vereinbarung vom 20.06.2007 nach den §§ 305 ff BGB bereits daran, dass die Vertragsbedingungen der Vereinbarung vom 20.06.2007 nicht vorformuliert waren.
  • BAG, 13.06.2007 - 7 AZR 287/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Personalratsbeteiligung - Klageverzicht -

    Auszug aus ArbG Cottbus, 14.11.2007 - 2 Ca 1254/07
    So muss der Verzicht unmissverständlich zum Ausdruck kommen, etwa in der Weise, dass der Arbeitnehmer erklärt, er wolle von seinem Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, keinen Gebrauch machen oder hiervon Abstand nehmen (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. BAG vom 13.06.2007, 7 AZR 287/06 zu Rn. 11 mit weiteren Nachweisen, sowie BAG vom 29.06.1978, 2 AZR 681/76).
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